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Pflicht zur Umsatzsteuer-ID auf elektronischen Marktplätzen ab Juli

Pflicht zur Umsatzsteuer-ID auf elektronischen Marktplätzen ab Juli

Ab 1. Juli 2021 gilt die Pflicht zur Umsatzsteuer-ID auf elektronischen Marktplätzen wie eBay oder Amazon. Was dabei zu beachten ist, verrät unser rechtsversierter Partner Händlerbund.

Umsatzsteuer-ID auf Marktplätzen

Online-Händler müssen die USt.-ID künftig bei den Online-Marktplätzen hinterlegen. Dabei wurde diese bislang nicht in allen Fällen vergeben. Was ist zu tun?

Seit 2019 müssen Online-Händler die sogenannten Erfassungsbescheinigungen bei Marktplätzen einreichen, auf denen sie handeln. Doch damit ist bald Schluss: Ab dem 1. Juli 2021 sind die Erfassungsbescheinigungen im Umsatzsteuergesetz nicht mehr vorgesehen. Doch der Zettel, mit dem Marktplatz-Händler nachweisen, dass sie steuerlich ordnungsgemäß registriert sind, bleibt nicht ohne Ersatz: An ihre Stelle rutscht nun quasi die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz USt.-ID. Diese allerdings besitzt bislang nicht jeder Onlinehändler zwangsläufig. Wir zeigen, worum es geht und was zu tun ist.

Umsatzsteuerausfälle und Marktplatzhaftung

Die Eingesessenen unter den Onlinehändlern erinnern sich sicherlich noch an die Einführung der Marktplatzhaftung: Zum Oktober 2019 wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, die den Betreibern von elektronischen Marktplätzen einen tiefen Griff in den Geldbeutel bescheren konnte. Da es hinsichtlich der Umsätze von Händlern auf Marktplätzen in der Vergangenheit zu hohen Steuerausfällen kam, sollten die Marktplätze kurzerhand selbst haften – die Verfolgung von Steuerhinterziehung gestaltete sich für die Finanzverwaltung in solchen Fällen regelmäßig schwierig.

Allerdings können sich die Marktplatzbetreiber der Haftung für Steuerausfälle, die Marktplatzhändler verursacht haben, entziehen – nämlich in dem sie sich von den Händlern mittels der Erfassungsbescheinigungen deren steuerliche Registrierung nachweisen ließen. Wirklich rund lief das System aber nicht. Gerade am Anfang waren verschiedene Finanzämter mit der Flut an Anfragen überfordert und brauchten teils unerwünscht lange für die Ausstellung der Bescheinigungen. Zudem war der Beantragungsprozess in Papierform und aufwändig durchzuführen. Auch deswegen sah sich der deutsche Gesetzgeber zwischenzeitlich von der EU-Kommission mit dem Vorwurf der Rechtsverletzung konfrontiert.

Umsatzsteuer-ID statt Erfassungsbescheinigungen

Zwar wurde die Digitalisierung des Verfahrens angekündigt. Doch bevor es dazu kam, hat sich der Gesetzgeber für einen anderen Weg entschieden und die Erfassungsbescheinigungen aus dem Gesetz getilgt. Stattdessen erhalten die Marktplätze eine andere Möglichkeit, um sich ihrer Haftung für fremde Umsatzsteuerausfälle zu entziehen: Händler müssen zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, wenn sie prinzipiell in Deutschland steuerlich registrierungspflichtig sind.

Für das Gros der deutschen Onlinehändler führt dies also dazu, dass die USt.-ID beim Marktplatzbetreiber angegeben werden muss. Während viele Onlinehändler diese Nummer bereits besitzen, ist das aber nicht immer der Fall: Für Kleinunternehmer ist die Beantragung freiwillig, hier war die USt.-ID bislang nur bei bestimmten grenzüberschreitenden Käufen von Relevanz. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2021 wird dann aber auch in diesem Fall kein Weg mehr drum herum führen.

Impressum muss auch im eigenen Shop angepasst werden

Für die betroffenen Kleinunternehmer und alle anderen Unternehmer, die in Deutschland steuerlich registriert sein müssen, bislang aber keine USt-ID besitzen, bedeutet das: Die Umsatzsteuer-ID muss beantragt werden, und das möglichst rechtzeitig. Denn Konsequenzen drohen! Wenn die Umsatzsteuer-ID nicht rechtzeitig dem Marktplatz vorgelegt wird, müssen Händler mit der Sperrung der Verkaufsfunktion rechnen. Das haben etwa eBay und Amazon bereits angekündigt.

Die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist online beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Am Kleinunternehmerstatus ändert sich durch die Vergabe einer USt.-ID übrigens nichts.

Getan ist es mit der Beantragung und der Angabe bei den genutzten Marktplätzen aber noch nicht: Wer eine USt.-ID besitzt, muss diese auch im Impressum angeben – und das nicht nur auf den jeweiligen Marktplätzen, sondern etwa auch im eigenen Shop. Denn bei der USt.-ID handelt es sich um eine Angabe, die, sofern vorhanden, stets auch im Impressum gemacht werden muss.

Der Händlerbund hilft!

Die rechtliche Absicherung ihrer Internetpräsenzen verursacht vielen Onlinehändlern einen enormen Mehraufwand. Auch der Umgang mit Marktplätzen kann für Händler eine Herausforderung sein – nicht erst dann, wenn es zur Sperrung des Verkäuferkontos gekommen ist. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite. Wenn Sie sich als Händler jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheiden, erhalten Sie mit dem Rabattcode P434#M2#2012 einen Nachlass von 3 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl.

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Über den Autor 

Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinander gesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.

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