8 Minuten Lesezeit

Rechtliche Unterschiede im B2B- und B2C-Geschäftsverkehr

Rechtliche Unterschiede im B2B- und B2C-Geschäftsverkehr

Der Online-Handel im B2C-Bereich boomt und stellt für Ladengeschäfte eine stetig steigende Konkurrenz dar. Zudem gibt es viele Händler, die nicht nur an Privatpersonen verkaufen – sondern vermehrt oder sogar ausschließlich an Firmenkunden. In rechtlicher Hinsicht gibt es zwischen diesen zwei Bereichen allerdings viele Unterschiede. Unser Partner IT-Recht Kanzlei erklärt, welche wesentlichen rechtlichen Abweichungen zwischen den beiden Geschäftszweigen bezüglich Rechtspflichten und Regelungsmöglichkeiten bestehen.

Warum gibt es Unterschiede?

B2C-Geschäftsbeziehungen sind von dieser Konstellation geprägt: B2C-Geschäftsbeziehungen sind von dieser Konstellation geprägt: ein Unternehmer ist Verkäufer, dem als Käufer ein Verbraucher gegenübersteht. Als Unternehmer gilt dabei jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber  ist ein Verbraucher jede Privatperson, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

An derartige B2C-Geschäfte stellt das Gesetz vor allem im Fernabsatz besondere Anforderungen. Grund hierfür ist ein vermutetes, erhöhtes Informations- und Schutzbedürfnis des Verbrauchers als Privatperson.

Diesen Geschäften stehen vertragliche Beziehungen zwischen zwei Unternehmern (B2B-Beziehungen) gegenüber, in deren Rahmen eine besondere Schutzbedürftigkeit einer Partei grundsätzlich nicht angenommen wird.

Vor diesem Hintergrund existieren zwischen den beiden Geschäftszweigen beträchtliche rechtliche Unterschiede in Bezug auf die verpflichtenden rechtlichen Ausgestaltungen und Regelungsmöglichkeiten.

I. Fernabsatzrechtliche Informationspflichten

Das geltende Verbraucherrecht zwingt Online-Händler bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern dazu, weitgehende Informationspflichten zu erfüllen. Auch bei Verträgen mit Unternehmern muss aber einiges beachtet werden.

Exkurs: Was ist ein Fernabsatzgeschäft?

Unter Fernabsatz versteht man einen Kauf, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Es gelten nur dann die fernabsatzrechtlichen Regelungen, wenn durchgehend kein persönlicher Kontakt stattfindet. Beim klassischen Onlinehandel handelt es sich also meistens um ein Fernabsatzgeschäft.

1.) Pflichten nur gegenüber Verbrauchern

Bei Verkäufen an Verbraucher bist Du grundsätzlich dazu verpflichtet, vor dem Vertragsschluss umfangreiche Informationen zu den Produkten, den Preisen und zu den Modalitäten des Vertragsschlusses bereitzustellen.

So ist unter anderem zu informieren:

  • über die wesentlichen Eigenschaften des jeweiligen Produkts, die Lieferzeiten, bestehende Garantien, gesetzliche Gewährleistungsrechte und Deine Kontaktdaten (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 BGB)
  • darüber, dass alle Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten und dass gegebenenfalls zusätzliche Versandkosten anfallen (§ 1 der Preisangabenverordnung)
  • über Grundpreise (Preis pro Mengeneinheit), wenn der Gesamtpreis sich nach der Menge berechnet (§ 2 der Preisangabenverordnung)
  • über Deine von Dir akzeptierten Zahlungsmittel und über etwaige Lieferbeschränkungen (§ 312j Abs. 1 BGB)

Nach der Bestellung musst Du schließlich gegenüber Verbrauchern Deine AGB und die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular gemäß § 312f Abs. 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger (etwa als PDF per E-Mail) zur Verfügung stellen.

Verkaufst Du demgegenüber an einen anderen Unternehmer, ist für Dich keine der informatorischen oder gestalterischen Handlungen verpflichtend. Weder musst Du besondere Informationspflichten umsetzen oder über Zahlungsmittel oder Lieferbeschränkungen informieren, noch musst Du den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis aufnehmen oder im Nachgang von Bestellungen Vertragsdokumente per E-Mail-Anhang versenden.

2.) Pflichten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern

Unabhängig davon, ob Du an Unternehmer oder Verbraucher verkaufst, erlegt Dir das Gesetz in §312i BGB im Fernabsatz eine Reihe von Handlungsobliegenheiten auf. Diese musst Du sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäftsverkehr gleichermaßen erfüllen.

So bist Du gehalten,

  • dem Kunden nach seiner Bestellung unverzüglich eine elektronische Bestellbestätigung zu schicken,
  • dem Kunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen spätestens bei Vertragsschluss abruf- und speicherbar zur Verfügung zu stellen,
  • Kunden vor Abgabe der Bestellung unter anderem über die technischen Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen,
  • Informationen zur Speicherung des Vertragstextes sowie zur Abrufbarkeit nach der Bestellung sowie zu den für den Vertragsschluss verfügbaren Sprachen zu informieren,
  • sämtliche von Dir eingegangene Verhaltenskodizes vor der Bestellung offen zu legen.

II. Das Widerrufsrecht

Das Gesetz räumt Verbrauchern ein besonderes Recht ein, sich grundlos innerhalb von 2 Wochen nach der Warenlieferung vom Vertrag zu lösen. Deshalb bist Du beim Handel mit Verbrauchern dazu verpflichtet, diesen nach Maßgabe des § 312g BGB das sogenannte Widerrufsrecht einzuräumen. Dieses kann der Verbraucher mittels eindeutiger Erklärung Dir gegenüber ausüben. Daraufhin musst Du den Kaufpreis mit Hinsendekosten erstatten, nachdem Du die Ware vom Verbraucher zurückerhalten hast.

Über dieses Widerrufsrecht ist doppelt zu informieren, indem Du

  • auf Deiner Website die Widerrufsbelehrung mitsamt dem Muster-Widerrufsformular im Footer einbindest und
  • dem Verbraucher nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung mitsamt dem Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per PDF in einer E-Mail) bereitstellst.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern existieren ein solches Widerrufsrecht und auch diesbezügliche Informationspflichten hingegen nicht. Unternehmer können sich Dir gegenüber daher nicht einfach grundlos vom Vertrag lösen, sondern sind an diesen gebunden, wenn Ihnen das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Rückabwicklung (etwa im Rahmen des Schadensersatzes oder Rücktritts) zugesteht.

notebook-2386034_1920

III. Das Gewährleistungsrecht

Als Gewährleistungsrecht wird die gesetzliche Haftung verstanden, welcher der Verkäufer unterliegt, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Hier stehen Kunden grundsätzlich weitgehende Rechte zu, die mit Nachlieferungs- und Nachbesserungsansprüchen beginnen und bis zu Schadensersatz- und Rückabwicklungsforderungen reichen.

Gegenüber Verbrauchern ist das Gewährleistungsrecht starr und kaum zu Deinen Gunsten modifizierbar. Nach § 476 BGB darf zulasten von Verbrauchern von den gesetzlichen Bestimmungen nämlich grundsätzlich nicht abgewichen werden, sodass hier

  • weder Einschränkungen der Rechte zulässig sind,
  • noch Verjährungsfristen verkürzt werden dürfen (mit Ausnahmen von Gebrauchtwaren, wo auf 1 Jahr verkürzt werden darf).

Beim Verkauf an Unternehmer kannst Du deren gesetzliche Gewährleistungsrechte dahingegen deutlich einschränken. Hier ist es zulässig,

  • bei Handelsgeschäften die Gewährleistung für erkennbare Mängel abzulehnen, wenn der unternehmerische Käufer die Ware nicht unverzüglich nach Eingang auf diese hin untersucht und Dir die erkennbaren Mängel anzeigt (§ 377 HGB),
  • für neue Ware die Verjährungsfrist auf 1 Jahr zu senken,
  • für Gebrauchtwaren die Gewährleistung grundsätzlich vertraglich auszuschließen.

Fazit

Das geltende Recht misst Verbrauchern auf der Käuferseite ein deutlich höheres Schutz- und Informationsbedürfnis bei als unternehmerischen Käufern. Die Folge: Das händlerische Pflichtenprogramm im elektronischen B2C-Geschäftsverkehr ist einerseits von umfänglichen und starren informatorischen und gestalterischen Anforderungen geprägt, andererseits sind vertragliche Beziehungen mit strengen Verboten belegt, vom geltenden Recht abzuweichen.

Dahingegen lassen sich B2B-Geschäftsbeziehungen aufgrund nur weniger und grundsätzlich freizügigerer Vorgaben deutlich liberaler ausgestalten und unterwerfen Händler daher weitaus geringeren rechtlichen Anforderungen.

Bedenke: Auf Webseiten, die sich sowohl an Verbraucher als auch an unternehmerische Käufer richten, sollten im Zweifel alle Vorgaben des Verbraucherrechts eingehalten werden, um nicht zwingende Rechtspflichten für Verbrauchergeschäfte zu missachten.

Newsletter

Nichts mehr verpassen. Wir halten Dich per E-Mail auf dem Laufenden.

Zum Newsletter-Manager