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Rechtssicherer Bestellabschluss: Amazon und die „Button-Lösung“

Rechtssicherer Bestellabschluss: Amazon und die „Button-Lösung“

Das OLG München hat am 31. Januar 2019 ein neues Urteil zur „Button-Lösung“ gefällt und somit Amazon eine fehlerhafte Gestaltung der finalen Bestellseite attestiert. Das Urteil dürfte weitreichende Konsequenzen für die eCommerce-Landschaft haben und betrifft nicht nur Amazon-Händler.

Worum geht es?

Seit dem 01.08.2012 gilt in Deutschland die „Button-Lösung“. Hintergrund ist der Schutz des Verbrauchers vor Vertragsfallen. Der Verbraucher soll auf der finalen Bestellseite genau informiert werden, was genau er zu welchen Konditionen bestellt, wenn er den „Bestellbutton“ betätigt. Dieser Button muss zudem mit einer eindeutigen Beschriftung versehen sein, die die Zahlungsverpflichtung verdeutlicht. Mit anderen Worten: Die wesentlichen Merkmale einer Ware müssen in verständlicher Weise und hervorgehoben auf der finalen Bestellseite aufgeführt werden. Die genaue Artikelbeschreibung auf den Artikeldetailseiten bzw. eine Verlinkung dorthin genügt demnach also nicht.

Worüber wird aktuell gestritten?

Die Wettbewerbszentrale hat sich mit dem Onlineriesen Amazon angelegt. Man war dort der Ansicht, dass die finale Bestellseite Amazons nicht den Vorgaben der „Button-Lösung“ entspricht und mahnte Amazon ab. Da keine Unterlassungserklärung abgeben wurde, ging der Fall schließlich vor Gericht. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 04.04.2018 gab das LG München I der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte Amazon es zu unterlassen, im Onlineshop Waren anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben. Konkret ging es in dem Beispiel um einen Sonnenschirm und ein Damenkleid. Auf der finalen Bestellseite wurden zum Schirm lediglich Kaufpreis und Größe angezeigt wurden, nicht aber etwa Gewicht oder Material des Bezugstoffes. Auch bezüglich des Kleides vermissten die Wettbewerbshüter auf der finalen Bestellseite Angaben, etwa zu Faserzusammensetzung. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Berufung Amazons zum OLG München. Mit Urteil vom 31.01.2019 wies das OLG die Berufung Amazons zurück und bestätige das erstinstanzliche Urteil. Amazons finale Bestellseite fiel damit auch in zweiter Instanz durch.

Probleme für Amazon-Verkäufer

Das Urteil des OLG München wirkt direkt natürlich nur gegenüber Amazon. Jeder Amazon-Verkäufer, der den Marketplace von Amazon nutzt, verwendet den von Amazon vorgegebenen Checkout und folglich auch die nun vom OLG München gerügte finale Bestellseite bei Amazon. Mit anderen Worten: Auch Marketplace-Händler informieren nicht wie vom Gesetz gefordert über die wesentlichen Merkmale der Waren und sind damit angreifbar. Leider zählt hier die Argumentation, dass dieser technische Ablauf vom Amazon-Händler selbst nicht beeinflusst werden kann, nicht.

Schwierigkeiten auch im eigenen Onlineshop? Handlungsempfehlungen

Die aktuelle Entwicklung dürfte nahezu jeden Onlinehändler tangieren denn auch Händler mit eigenem Onlineshop müssen die genannten Vorgaben einhalten. Allerdings gibt es aktuell kaum praxisgültige Handlungsempfehlungen. So kann ein Laptop ggf. eine dreistellige Anzahl „wesentlicher Merkmale“ aufweisen. Zusammenfassend lassen sich jedoch folgende Punkte festhalten: eine Verlinkung die Artikelbeschreibung wird nicht anerkannt die wesentlichen Produktmerkmale sollten auf der finalen Bestellseite auf jeden Fall aufgeführt sein die Darstellung per Pop-up oder Drop-Down bietet Übersichtlichkeit auch hier ist eine eindeutige Benennung notwendig (z.B. „Alle wesentlichen Merkmale hier“) Den Händlern nur geraten werden, auf der finalen Bestellseite möglichst viele wesentliche Merkmale der Ware darzustellen.

Fazit

Durch das Schaffen immer neuer, in der Praxis kaum mehr umsetzbarer Informationspflichten wird es dem Onlinehandel immer schwerer gemacht, rechtsgültig zu handeln. Zudem bleibt der Mehrwert für den Verbraucher, wenn er künftig auf der finalen Bestellseite eine zweite Artikelbeschreibung auffindet, fraglich.

Den umfassenden Artikel der IT-Recht Kanzlei München findest Du hier.

 

Du betreibst einen Onlineshop auf Basis von Shopware?

Eine Anleitung für eine rechtssichere Bestellabschlussseite findest Du hier.

 

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