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Rechtsstreit »Black Friday Sale« – dürfen Händler mit dem Begriff werben?

Rechtsstreit »Black Friday Sale« – dürfen Händler mit dem Begriff werben?

Jedes Jahr nähern wir uns im Herbst dem beliebten Black Friday Sale. Dieser findet immer am vierten Freitag im November statt – und bezieht oft auch das Wochenende bis zum sogenannten Cyber Monday mit ein. Der Trend ist aus den USA schon vor einigen Jahren zu uns nach Deutschland hinübergeschwappt. So rühren allmählich auch hierzulande wieder viele Händler die Werbetrommel, verkünden drastische Reduzierungen und treiben damit ihren Absatz deutlich in die Höhe.

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Wer sich mit dieser Thematik beschäftigt, weiß allerdings auch: Mit der Bezeichnung der beliebten Rabatt-Aktion müssen Händler vorsichtig sein. Denn der Begriff »Black Friday« ist markenrechtlich geschützt. So kann es Händlern, die damit werben, passieren, dass Abmahnungen ins Haus flattern. Selbst Weltkonzerne sind betroffen und überdenken ihre Werbestrategien, um nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden.

Chinesische Firma besitzt deutsches Markenrecht

Seit Dezember 2013 ist eine Wortmarke »Black Friday« beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Der Markeninhaber hat sich seitdem bereits mehrmals geändert. Aktuell ist eine Firma aus Hongkong namens Super Union Holdings im Besitz der deutschen Markenrechte. Doch damit nicht genug: In Wien sitzt die Black Friday GmbH, welche die Hauptlizenz der Super Union Holdings hält und weitere Sublizenzen verteilt. Auf der Plattform der Black Friday GmbH sind Partner mit einer Sublizenz aufgelistet. Außerdem können auch nicht gelistete Unternehmen eine Sublizenz kaufen. Viele Unternehmen kritisieren dieses Vorgehen und vermuten dahinter ein abgekartetes Spiel.

Onlinehändlern drohen Abmahnungen

Nicht nur so erzielt das Unternehmen Profit. Über eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei scheint die Firma Abmahnungen zu verschicken, mit denen verlangt wird, die Bezeichnung „Black Friday“ nicht zu benutzen und zugleich Rechtsanwaltsgebühren im vierstelligen Bereich gefordert werden. Gerade Onlinehändler werden von solchen Abmahnexperten bevorzugt ins Visier genommen. Immerhin lassen sich diese und ihre Marketingaktionen über Onlinesuchmaschinen leicht ausfindig machen.

Zweifel an der Rechtskonformität

Kann es überhaupt rechtens sein, dass ein solcher Begriff markenrechtlich geschützt ist? Immerhin ist ja auch noch niemand damit durchgekommen, sich den allgemeingültigen Begriff »Sommerschlussverkauf« schützen zu lassen. Der »Black Friday« ist ebenfalls eine beschreibende Bezeichnung und in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen.

Dementsprechend sind viele Händler der Meinung: Das DPMA hätte die Marke gar nicht erst eintragen dürfen. So kam es, dass insgesamt 16 Unternehmen einen Löschungsantrag gestellt haben. Zu diesen Unternehmen gehörten beispielsweise auch Puma, PayPal und Shopware. Das DPMA hat den Einwänden der Unternehmen zugestimmt und schließlich im März 2018 die Löschung der Marke beschlossen.

Der Rechtsstreit geht in die nächste Runde

Die chinesische Firma hat sich allerdings fristgerecht gegen den Beschluss des DPMA vor Gericht gewehrt. Aus diesen Gründen ist die Löschung noch nicht rechtskräftig. Hier wird es also noch spannend.

Hintergrund: So geht die Firma gegen Einzelne vor

Ein Leidtragender des ganzen Sachverhalts ist Marketingexperte Simon Gall. Er hat bereits im Jahr 2012 ein Black Friday Portal gegründet – also noch bevor die Wortmarke Black Friday überhaupt eingetragen wurde. Auf seinem Portal finden Nutzer einen Überblick über Rabattaktionen und können sich zu den entsprechenden Angeboten weiterleiten lassen. Bei Kaufabschluss erhält Gall eine Provision.

Im Herbst 2016 haben Gall und einige Partner allerdings erste Abmahnungen erhalten. Das hatte auch negative Auswirkungen auf zahlreiche Kooperationen mit Händlern. Doch es kam noch schlimmer: Von Verdienstausfällen über die Löschung der Facebook Fanpage bis hin zur Entfernung seiner App aus dem Store aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung.

Seitdem kämpft Gall für die Löschung der zweifelhaften Marke. Unabhängig vom Markenlöschungsverfahren konnte Gall im Oktober 2017 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Markeninhaberin und ihre Lizenznehmerin einwirken. Danach darf die Markeninhaberin nicht länger behaupten, die Verwendung der Bezeichnung »Black Friday« in der Werbung sei stets eine Markenrechtsverletzung.

Im Einzelnen wurden folgende Behauptungen untersagt:

  • die Verwendung der Bezeichnung »Black Friday« in der Werbung der Kunden von Black-Friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke »Black Friday«;
  • das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Seite Black-Friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke »Black Friday«;
  • das Setzen von Hyperlinks auf die Seite Black-Friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke »Black Friday«.

Diese einstweilige Verfügung ist unserer Kenntnis nach weiterhin in Kraft und muss beachtet werden. Mehr zu den Hintergründen der einstweiligen Verfügung findest Du hier.

Wie geht es weiter?

Trotz des Beschlusses des DPMA ist die Löschung der Marke noch nicht rechtskräftig, da die chinesische Firma Rechtsmittel eingelegt hat. Am 26. September wurde dann vor dem Bundespatentgericht über die endgültige Markenlöschung mündlich verhandelt. Eine Entscheidung ist in der Sache bislang nicht ergangen. In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht eine erste Einschätzung zu erkennen:

  • Das Gericht sieht gute Gründe für den Fortbestand der Marke »Black Friday« für viele der eingetragenen Dienstleistungen (von A wie »Abtropfständer für fotografische Zwecke« bis Z wie »Zirkusdarbietungen«).
  • Allerdings ist zu erwägen, dass die Marke für den Bereich der Werbedienstleistungen gelöscht wird. Da die Plattform Black-Friday.de bereits seit 2012 und damit vor der Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv war, bestünde hier möglicherweise ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz.
  • Zudem sieht das Gericht ein weiteres Freihaltebedürfnis für Handelsdienstleitungen betreffend Elektrowaren und Elektronikwaren, da es auch in diesem Bereich bereits zahlreiche Online-Aktionen vor der Markenanmeldung gab. Diese Ausnahme müsste dann auch auf den stationären Handel erweitert werden.

Wann das endgültige Urteil kommt und ob sich die Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung bestätigen werden ist offen.

Wie kannst Du Dich schützen?

Du willst am 29. November 2019 auch einen Aktionstag veranstalten? Bis ein endgültiges Urteil feststeht, solltest Du vorsichtig sein. Die Marke ist weiterhin eingetragen, ihre Löschung ist angesichts des laufenden Verfahrens noch nicht rechtskräftig. Wir informieren Dich über verschiedene Möglichkeiten.

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Alternative Bezeichnungen wählen

Bis ein eindeutiges und rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, können noch mehrere Jahre vergehen. Solange bleibt »Black Friday« noch als Begriff geschützt. Du solltest bei Aktionen also eine alternative Wortwahl benutzen.

Hier sind einige Vorschläge:

  • Cyber Week, Cyber Sale
  • Black Week, Black Deals
  • Black Weekend Sale
  • Schnäppchenfreitag
  • Fashion/Beauty Friday oder Weekend

Diese Begriffe sind derzeit (Stand 09.10.2019) nicht im Markenregister des DPMA als Wortmarke eingetragen. Sie können als Alternative für den Begriff „Black Friday“ verwendet werden. Wenn Du diese Begriffe noch sprachlich veränderst oder (auch grafisch) ergänzt, solltest Du noch mal abklären, ob Deine neuen Begriffsschöpfungen oder -gestaltungen keine andere Marken verletzen.

Beschreibend formulieren

Es ist erlaubt, den Begriff rein beschreibend als Hinweis auf den populären Aktionstag zu benutzen. So kannst Du beispielsweise schreiben: »Im Rahmen des weltweiten Aktionstags Black Fridays haben wir alles um 10 Prozent reduziert.«

Verkaufsangebot auf Black-Friday.de

Shopware kooperiert zum Black Friday 2019 mit der Plattform Black-Friday.de. Alle Shopware-Shops erhalten bei der Einreichung einer Aktion einen Rabatt von 50 % auf die anfallende Aufnahmegebühr. Gib dafür einfach bei der Dealeinreichung das Keyword »Shopware« an. Alle Informationen zur Dealaufnahme und den Konditionen findest Du hier. Zudem bietet Black-Friday.de allen Partnern frei nutzbares Werbematerial an, mit dem Du Deine Rabattaktion bewerben kannst, darunter Black Friday Grafiken, Countdowns und Siegel.

Übrigens: Auch Shopware macht mit beim Black Weekend Sale. Entdecke unsere Deals!

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