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Werbung mit Garantien – warum Onlinehändler immer wieder abgemahnt werden

Werbung mit Garantien – warum Onlinehändler immer wieder abgemahnt werden

Zu den teuren Ärgernissen im Onlinehandel gehört die Abmahnung. Dabei werden Shopbetreiber nicht nur wegen Fehlern im Impressum oder der Widerrufsbelehrung abgemahnt. Ein häufiger Grund ist auch das pauschale Bewerben von Garantien. Sandra May vom Händlerbund erklärt, warum und was Du als Onlinehändler dagegen tun kannst.

Garantie, Gewährleistung und Lockangebote

„3 Jahre Garantie!“ – wer damit wirbt, lockt nicht nur Kunden an, sondern auch Abmahner, wie den Ido Verband. Wichtig ist dabei: Wer mit einer Garantie wirbt, muss auch über die Rahmenbedingungen informieren. Rechtlich wird nämlich zwischen Gewährleistung und Garantie unterschieden. Während die Gewährleistung im Falle eines Mangels vom Gesetz samt Bedingungen und Folgen geregelt ist, sieht das bei der Garantie anders aus. Denn eine Garantie wird freiwillig gegeben und ist ein zusätzliches Versprechen. Entsprechend sind Händler und Hersteller hier frei, diese Bedingungen zu gestalten. Das müssen sie auch, denn anders als bei der Gewährleistung weiß der Kunde nämlich nicht, was er am Ende bekommt, wenn er das Wort „Garantie“ liest. Daher müssen Händler, die mit einer Garantie werben, über folgende Aspekte informieren ...

Pflichtangaben bei der Garantiewerbung:

  • wie lange die Garantie läuft
  • auf was genau eine Garantie gegeben wird
  • die Beschreibung des Garantiefalls
  • wie der Kunde von der Garantie Gebrauch macht
  • wer der Garantiegeber ist

Da die Garantiebedingungen für den Verbraucher wichtig sind, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können, müssen sie immer genannt werden, wenn eben mit der Garantie geworben wird. Das dies bei der Beurteilung nicht ganz einfach ist, zeigt ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Aktuelles Verfahren: Garantiewerbung in verlinkter Gebrauchsanweisung

Vor dem Bundesgerichtshof streiten sich gerade zwei Händler: Der Beklagte verkaufte auf Amazon ein Taschenmesser und verlinkte unter der Bezeichnung „Gebrauchsanleitung“ eine PDF des Herstellers. Dort fand sich neben Informationen zur Pflege und Anwendung des Messers auch ein Hinweis auf die Herstellergarantie. Über die Garantiebedingungen wurde allerdings nur unvollständig informiert.

Der klagende Händler ist der Meinung, dass der Beklagte für das Fehlen dieser Bedingungen geradestehen muss. Mit der Entscheidung des BGH wird im Februar gerechnet. Sollte der BGH entscheiden, dass der Händler auch für fehlerhafte Angaben in verlinkten Dokumenten des Herstellers haften muss, wäre das fatal. Entscheidet der BGH zugunsten des Abgemahnten, so würde dies endlich für etwas mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. 

Der Händlerbund hilft!

Die rechtliche Absicherung ihrer Internetpräsenzen stellt für viele Onlinehändler einen enormen Mehraufwand dar. Das liegt nicht zuletzt an der sich ständig ändernden Rechtsprechung. Der Händlerbund steht Dir bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite. Wenn Du Dich als Händler jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheidest, erhaltst Du mit dem Rabattcode P434#M2#2012 einen Nachlass von 3 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Deiner Wahl.

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Über die Autorin

Autorin_Sandra_May_vom_HaendlerbundSandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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