Im Zusammenhang mit Shopware Events, wie dem Shopware Community Day („SCD“), Shopware Circles sowie weiteren Veranstaltungen, beabsichtigt Shopware, teilnehmende Unternehmen (nachfolgend „Teilnehmer“) im Rahmen der eventbezogenen Marketingaktivitäten hervorzuheben. Dies umfasst insbesondere die Nutzung öffentlich zugänglicher Unternehmenskennzeichen, insbesondere Unternehmensnamen und Logos, auf der Event-Landingpage, in Mailings (insbesondere Einladungsmails) sowie in sonstigen Werbematerialien im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der an den Event- und Promotionsprozessen beteiligten Parteien und gewährleistet eine faire, transparente und effektive Darstellung jedes Teilnehmers im Zusammenhang mit dem Event.
Der Teilnehmer unterstützt die shopware AG, Ebbinghoff 10, 48624 Schöppingen (nachfolgend „Shopware“), bei Marketingaktivitäten nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung.
Zu diesem Zweck räumt der Teilnehmer Shopware die folgenden Rechte ein:
Der Teilnehmer gestattet Shopware, den Unternehmensnamen und das Logo des Teilnehmers (sowie gegebenenfalls weitere Marken) in verschiedenen Medien zu verwenden, insbesondere in sozialen Medien, auf den Webseiten von Shopware, in Mailings (z. B. Einladungsmails und Newsletter) sowie auf Shopware Events, Messen, in Keynotes, Vorträgen und in Reference Calls. Der Teilnehmer stimmt vorbehaltlich Ziffer 4 dieser Vereinbarung einer Pressemitteilung über die Zusammenarbeit zu. Shopware ist dem Teilnehmer gegenüber nicht verpflichtet, Marketingaktivitäten durchzuführen oder die Mitwirkung des Teilnehmers an eigenen Marketingaktivitäten von Shopware zu ermöglichen.
Der Teilnehmer garantiert, dass das Logo sowie sonstige urheberrechtlich und/oder sonst immaterialgüterrechtlich geschützte Werke, die er zur Verfügung gestellt hat, durch oder für den Teilnehmer erstellt wurden und/oder dass er über die unter Ziffer 1 eingeräumten Rechte verfügen kann und dass seine Angaben wahrheitsgemäß sind.
Der Teilnehmer räumt Shopware für den in Ziffer 7 festgelegten Zeitraum das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, bereitgestelltes Marketingmaterial nach Maßgabe von Ziffer 1 zu nutzen. Der Teilnehmer kann dieses Recht aus wichtigen Gründen widerrufen. Für eine darüberhinausgehende Nutzung des Materials muss eine gesonderte Zustimmung eingeholt werden.
Soweit der Teilnehmer Shopware dazu berechtigt, kann Shopware im Rahmen der Marketingzusammenarbeit über die Marken des Teilnehmers und die jeweiligen Projekte (gemeinsame Projekte, Projekte, die auf Basis von Shopware umgesetzt wurden) berichten. Shopware hat dann insbesondere das Recht, die Wort- und Bildmarken des Teilnehmers auf den Webseiten von Shopware sowie in Social-MediaBeiträgen im Zusammenhang mit dem Event zu verwenden, einschließlich Verweisen auf die Webseite bzw. den Online-Shop des Teilnehmers sowie der Nennung der entsprechenden URL.
Alle sonstigen Nutzungen, die solches Material enthalten, wie Pressemitteilungen, Blogbeiträge, Interviews, Zitate, Case Studies, Anzeigeninhalte etc. (nachfolgend „Beiträge“), sind vorab mit dem Teilnehmer inhaltlich und zeitlich abzustimmen. Dies betrifft unter anderem:
Beiträge und Pressemitteilungen in den Fachmedien,
Beiträge (online und offline) in den Fachmedien, z. B. T3N.
Mit Ausnahme der Webseiten von Shopware, Mailings (z. B. Einladungsmails und Newsletter) und der Social-Media-Beiträge wird Shopware keine Beiträge veröffentlichen, deren finale Version der Teilnehmer nicht gesehen und genehmigt hat. Geht Shopware nicht binnen 14 Tagen ab Übermittlung der finalen Version ein schriftlicher Widerspruch des Teilnehmers (eine einfache E-Mail ist ausreichend) zu, gilt der Beitrag als genehmigt.
Der Teilnehmer kann Shopware dazu berechtigen, das Markenlogo des Teilnehmers und Screenshots/Screencasts der mit Shopware umgesetzten Projekte in den nachfolgenden Kanälen zu verwenden. Dabei achtet Shopware auf eine CorporateIdentity-konforme Darstellung, soweit der Teilnehmer entsprechende Richtlinien bei Vertragsschluss oder im Übrigen nach billigem Ermessen von Shopware rechtzeitig vor geplanten Maßnahmen der Marketingzusammenarbeit übermittelt.
Messen
Social Media
Webseiten von Shopware
Sales Pitches
Keynotes/Vorträgen
Webinaren
Reference Calls
Shopware kann dem Teilnehmer eine Mitwirkung an eigenen Marketingaktivitäten von Shopware ermöglichen, wenn der Teilnehmer
Shopware erlaubt, ein vorher abgestimmtes Zitat zu nutzen,
Shopware auf einer Bewertungsplattform (G2/Capterra) bewertet,
gemeinsam mit Shopware ein Webinar erstellt,
gemeinsam mit Shopware einen Blogbeitrag erstellt,
gemeinsam mit Shopware eine Video Case Study erstellt,
gemeinsam mit Shopware eine Pressemitteilung erstellt.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit der Annahme dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer und läuft auf unbestimmte Zeit. Unabhängig davon kann jede Partei die Marketingzusammenarbeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Erfolgt seitens des Teilnehmers ein Wechsel auf eine vergleichbare Software eines anderen Anbieters, wird Shopware umgehend nach Kenntnis hiervon die Präsentation des Teilnehmers auf jeglichen Kanälen einstellen. Bei Printmaterialien wird Shopware dies bei der nachfolgenden Ausgabe bzw. Auflage tun.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Schöppingen. Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall gilt statt der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.