Zusatzvereinbarung zum EU Data Act (Cloud) zur Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der shopware AG

1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Verhältnis zu den AGB

1.1 Diese Zusatzvereinbarung zum Data Act (weiterhin auch als „Addendum“) ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der shopware AG („AGB“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Es regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten im Sinne von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 („EU Data Act“), insbesondere von Cloud-Leistungen (SaaS und/oder PaaS), die Shopware gegenüber dem Kunden erbringt.

1.2 Soweit dieses Addendum von den AGB abweicht oder diese ergänzt, gehen die Regelungen dieses Addendums nur im Anwendungsbereich des EU Data Act vor. Im Übrigen gelten die AGB unverändert fort.

1.3 Dieses Addendum gilt ausschließlich für Verträge, in denen Shopware dem Kunden Cloud-Leistungen („Cloud-Dienst“ im Sinne der nachstehenden Definition) bereitstellt. Für reine Self-Hosting-/On-Premises-Konstellationen findet dieses Addendum keine Anwendung; insoweit gelten ausschließlich die AGB.

1.4 Begriffe, die in diesem Addendum nicht gesondert definiert sind, haben die Bedeutung gemäß den AGB, insbesondere hinsichtlich „Produkten“, „Self-Hosting“ und „Cloud“.

1.5 shopware stellt die nach dem EU Data Act erforderlichen ergänzenden Informationen, insbesondere zu Datenkategorien, Exportformaten, Interoperabilitätsinformationen, technischen Voraussetzungen und gegebenenfalls anwendbaren Rechtsordnungen gemäß Art. 28 EU Data Act, in einer jeweils aktuellen Informationsübersicht („Data Act Info Hub“) bereit. Der Data Act Info Hub ist unter EU Data Act – Informationen zum Wechsel von Cloud-Diensten | Shopware | Shopware.

Sofern und soweit dieses Addendum auf technische Informationen oder Spezifikationen Bezug nimmt, gelten die Angaben im Data Act Info Hub ergänzend, ohne die Rechte des Kunden aus dem EU Data Act einzuschränken.

2. Begriffsbestimmungen im Sinne des EU Data Act

2.1 „Datenverarbeitungsdienst“ im Sinne dieses Addendums ist jeder von Shopware als Cloud-Leistung erbrachte Dienst, der die Verarbeitung digitaler Inhalte oder Daten für den Kunden ermöglicht und unter Kapitel VI des EU Data Act fällt.

2.2 „Cloud-Dienst“ bezeichnet die von Shopware als Cloud-Leistung erbrachten Produkte und Services, insbesondere SaaS und/oder PaaS, bei denen Shopware die technische Infrastruktur und Plattform zum Betrieb der shopware Software bereitstellt und die als Datenverarbeitungsdienst im Sinne von Kapitel VI des EU Data Act einzuordnen sind.

2.3 „Cloud-Teil“ bezeichnet die vertraglichen Leistungspflichten von Shopware, die die Bereitstellung und den Betrieb des Cloud-Dienstes betreffen, einschließlich Hosting-, Plattform- und sonstiger Infrastrukturleistungen, nicht jedoch die Einräumung der Softwarelizenz im Sinne von Ziffer 2.4.

2.4 „Softwarelizenz“ bezeichnet die Einräumung der Nutzungsrechte an der shopware Software gemäß den AGB und der jeweiligen Order Form, unabhängig davon, ob die Software als Self-Hosting-/On-Premises- Variante oder im Rahmen eines Cloud-Dienstes genutzt wird.

2.5 „Switching“ bezeichnet den vom Kunden verlangten Wechsel von dem von Shopware bereitgestellten Datenverarbeitungsdienst

(a) zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes oder (b) zu einer eigenen IKT-Infrastruktur des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten, jeweils im Sinne der Art. 23 ff. EU Data Act.

2.6 „Schriftlich“ im Sinne dieses Addendums hat die Bedeutung gemäß Ziff. 1.4 der AGB.

3. Switching-Rechte und Vertragsbeendigung (Art. 23 und 25 EU Data Act)

3.1 Der Kunde ist berechtigt, gemäß Art. 23 ff. EU Data Act jederzeit während der Vertragslaufzeit Switching im Sinne von Ziffer 2.5 zu verlangen. Der Kunde kann ein Switching-Verlangen schriftlich im Sinne von Ziff. 1.4 der AGB über das Ticketsystem an shopware übermitteln. Dieses Recht bezieht sich ausschließlich auf den Teil der Leistungen, der als Datenverarbeitungsdienst im Sinne von Kapitel VI des EU Data Act erbracht wird (der Cloud-Teil). Die Softwarelizenz bleibt hiervon unberührt, soweit der Kunde nach Maßgabe der AGB und des jeweiligen Vertrags berechtigt ist, die shopware Software in der Zielumgebung weiter zu nutzen, z. B. im Self-Hosting / On-Premises oder bei einem anderen Hosting-/PaaS-Anbieter.

Nach Eingang eines Switching-Verlangens und Ablauf einer etwaigen Ankündigungsfrist (Notice Period) kann der Kunde shopware schriftlich mitteilen, ob er

(a) zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes wechseln möchte, oder (b) zu einer eigenen IKT-Infrastruktur des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten wechseln möchte, oder (c) nach Abschluss des Switching die Löschung der im Rahmen des Cloud-Teils verarbeiteten Kundendaten verlangt, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstige zwingende rechtliche Gründe entgegenstehen.

shopware wird die Mitteilung des Kunden sowie die weiteren Schritte zur Durchführung des Switching und/oder zur Löschung gemäß den Vorgaben des EU Data Act berücksichtigen.

3.2 Der Vertrag über die Softwarelizenz bleibt hiervon unberührt und läuft unverändert fort. Im Falle eines Switching ist shopware verpflichtet, das Data Switching für den Cloud-Teil zu ermöglichen. Mit erfolgreichem Abschluss des Switching gilt der Cloud-Teil des Vertrags gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. c EU Data Act als beendet („Switching-Zeitpunkt“). Der Kunde erklärt das Switching-Verlangen und die damit verbundene Beendigung des Cloud-Teils schriftlich gemäß Ziff. 1.4 der AGB. shopware bestätigt dem Kunden den Switching-Zeitpunkt schriftlich.

3.3 Bis zum Switching-Zeitpunkt ist der Kunde zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte für den Cloud- Teil verpflichtet. Ab dem Switching-Zeitpunkt entfallen die Entgelte für den Cloud-Teil. Entgelte für die Softwarelizenz bleiben von der Beendigung des Cloud-Teils unberührt und weiterhin geschuldet.

4. Pflichten von Shopware beim Switching (Art. 23 und 24 EU Data Act)

4.1 Shopware unterstützt den Kunden beim Switching nach Maßgabe der Art. 23 ff. EU Data Act. Insbesondere umfasst dies, soweit erforderlich und gesetzlich geschuldet:

(a) die Bereitstellung der exportierbaren Daten, digitalen Inhalte und digitalen Vermögenswerte des Kunden in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, (b) die Bereitstellung der für die Interoperabilität mit dem Zielsystem erforderlichen technischen Informationen, soweit diese nach dem EU Data Act geschuldet sind, (c) die Durchführung der technisch notwendigen Maßnahmen zur geordneten Einstellung des Cloud-Teils zum Switching-Zeitpunkt.

4.2 Shopware erbringt die nach dem EU Data Act geschuldeten Switching-Leistungen ohne unangemessene Verzögerung. shopware ist berechtigt, mit dem Kunden angemessene Fristen und Schritte für das Switching abzustimmen, soweit diese mit Art. 25 Abs. 4 EU Data Act vereinbar sind.

Die Ankündigungsfrist (Notice Period) für Switching beträgt höchstens zwei (2) Monate.

shopware wird das Switching grundsätzlich innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang des Switching-Verlangens erfolgreich vollziehen, sofern der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht hat. Gesetzlich zulässige Verlängerungen bleiben unberührt.

4.3 Leistungen, die über die nach dem EU Data Act zwingend geschuldeten Unterstützungsleistungen hinausgehen, z. B. umfangreiche Migrationsprojekte, Beratungs- oder Customizing-Leistungen, kann Shopware dem Kunden nach Maßgabe der AGB als zusätzliche, gesondert zu vergütende Services anbieten.

4.4 Die Durchführung des Switching setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden gemäß Ziff. 7 der AGB voraus, z. B. die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen und Zugangsdaten. Verzögert sich das Switching aufgrund fehlender Mitwirkung, verlängern sich die anwendbaren Fristen entsprechend.

4.5 Der Kunde ist berechtigt, eine angemessene Verlängerung der für das Switching vorgesehenen Fristen zu verlangen, sofern dies zur erfolgreichen Durchführung des Switching erforderlich ist (Art. 25 Abs. 5 EU Data Act).

shopware ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Switching Informationen, Daten oder digitale Vermögenswerte offenzulegen oder zu übertragen, soweit und solange eine solche Offenlegung oder Übertragung

(i) Geschäftsgeheimnisse von shopware oder Dritten im Sinne des anwendbaren Rechts gefährden würde, (ii) die Informationssicherheit oder Integrität der Systeme von shopware oder Dritten beeinträchtigen würde oder (iii) Rechte Dritter, einschließlich Rechte an geistigem Eigentum oder Datenschutzrechte, verletzen würde.

Dies umfasst insbesondere Daten und Informationen, die ausschließlich die interne Funktionsweise, Überwachung, Telemetrie, Diagnostik oder Sicherheit der Plattform betreffen („Internal Functioning Data“).

shopware stellt sicher, dass diese Einschränkungen das Switching nicht unangemessen behindern oder verzögern, und wird dem Kunden, soweit gesetzlich erforderlich, geeignete Alternativen oder gleichwertige Informationen bereitstellen, um die Interoperabilität im Sinne des EU Data Act zu ermöglichen.

5. Entgelte, Preisnachlass und Early Termination Fees

5.1 Im Falle eines Switching ist Shopware verpflichtet, dem Kunden ab dem Switching-Zeitpunkt einen angemessenen Preisnachlass auf die ursprünglich vereinbarten Entgelte zu gewähren, soweit diese Entgelte auf den Cloud-Teil entfallen. Die Berechnung des Preisnachlasses erfolgt auf Grundlage desjenigen Anteils der vertraglich vereinbarten Entgelte, den Shopware intern dem Cloud-Teil zuordnet („Cloud-Anteil“). shopware stellt dem Kunden auf Anfrage eine nachvollziehbare Berechnung des Cloud-Anteils zur Verfügung.

5.2 Unbeschadet Ziffer 5.1 ist Shopware berechtigt, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Cloud-Teils aufgrund eines Switching („Early Termination“) eine pauschalierte Ausgleichszahlung („Early Termination Fee“) zu verlangen. Diese bemisst sich nach der im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Beendigung verbleibenden Restlaufzeit des aktuellen Vertragszeitraums und den bis zum regulären Laufzeitende noch offenen Entgelten, soweit diese auf den Cloud-Anteil entfallen („Outstanding Fees“):

(a) Restlaufzeit bis einschließlich 25 % der ursprünglich vereinbarten Laufzeit: 60 % der Outstanding Fees, (b) Restlaufzeit von mehr als 25 % bis einschließlich 75 % der ursprünglich vereinbarten Laufzeit: 75 % der Outstanding Fees, (c) Restlaufzeit von mehr als 75 % der ursprünglich vereinbarten Laufzeit: 85 % der Outstanding Fees.

5.3 Unabhängig von der Early Termination Fee entfällt ab dem Switching-Zeitpunkt in jedem Fall die Pflicht des Kunden zur Zahlung der auf den Cloud-Teil entfallenden laufenden Entgelte.

5.4 Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs- oder Schadensersatzrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sie nicht durch dispositives Recht und die AGB wirksam eingeschränkt sind.

6. Datenexport, Aufbewahrung und Löschung

6.1 Shopware hält die exportierbaren Daten, digitalen Inhalte und digitalen Vermögenswerte des Kunden für einen Zeitraum von mindestens dreißig (30) Tagen nach dem Switching-Zeitpunkt in dem gemäß Ziffer 4.1 bereitgestellten Format zur Abholung bereit („Retrieval-Zeitraum“), soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder vertraglichen Pflichten entgegenstehen.

6.2 Nach Ablauf des Retrieval-Zeitraums löscht Shopware die Daten des Kunden aus den produktiven Systemen und Backup-Systemen im Einklang mit den AGB, der jeweils geltenden Datenschutzvereinbarung und etwaigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Dieses Addendum beschränkt oder erweitert nicht die zwingenden Rechte des Kunden nach dem EU Data Act; es konkretisiert diese lediglich im Verhältnis der Parteien. Soweit dieses Addendum hinter zwingenden Vorgaben des EU Data Act zurückbleibt, gelten die zwingenden Vorgaben unmittelbar.

7.2 Im Übrigen gelten die AGB unverändert fort; insbesondere bleiben die Regelungen zu Haftung, Gewährleistung, Leistungsbeschreibung und Vertragslaufzeit anwendbar, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Addendum modifiziert werden.

7.3 Soweit in den AGB oder Order Forms auf Kündigungsrechte und Entgeltpflichten Bezug genommen wird, gelten diese Regelungen im Verhältnis von Softwarelizenz und Cloud-Teil ergänzend, soweit sie nicht durch dieses Addendum modifiziert werden.

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